Satzung des Vereins zur Förderung der Jobintegration

§1
Name und Sitz
(1)
Der Verein führt den Namen „Förderung der Jobintegration – FdJ“.
(2)
Er hat seinen Sitz in Erfurt und strebt die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister an. Nach der Registratur führt er den Namenszusatz „e.V.“.
§2
Zusatz und Aufgabe
(1)
Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung der beruflichen Ausbildung, Weiterbildung, Fortbildung und Umschulung auf den Gebieten Technik, Wirtschaft und Soziales in Begleitung des Strukturwandels im Freistaat Thüringen.
(2)
Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere mit Behörden, Verwaltungen, Handwerks- und Industriekammern, Kammern, Verbänden, Bildungseinrichtungen sowie Einzelpersonen im In- und Ausland zusammenarbeiten.
(3)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • Förderung der Gründung einer staatlichen Ersatzschule „Erfurter Colleg“,
  • Feststellung des Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsbedarfs,
  • Schaffung und Unterstützung von Weiterbildungsmöglichkeiten, und Ausbildungsplätzen
  • Entwicklung von Konzeptionen für Aus- und Weiterbildung,
  • Gewinnung von Institutionen zur Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen,
  • Aufklärung von Bürgern über Möglichkeiten der Ausbildung, Umschulung und Fortbildung,
  • Durchführung von Vorträgen, Kursen und Veranstaltungen, die gemeinnützigen Zwecken oder Zwecken eines Berufsverbandes bzw. der Förderung im Territorium angesiedelter Unternehmen dienen.
§3
Gemeinnützigkeit
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)
Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4
Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Zahl der Mitglieder ist nicht begrenzt.
(2)
Vereinsfördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie andere Institutionen werden, die den Zweck und die Aufgaben des Vereins zu fördern bestrebt sind. Sie können an den Mitgliederversammlungen beratend teilnehmen.
(3)
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand auf Grundlage eines schriftlich gestellten Aufnahmeantrages mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen den ablehnenden Beschluss kann der Antragsteller binnen einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen, deren Mehrheitsbeschluss endgültig ist. Die Inanspruchnahme eines Gerichts steht jedem Antragsteller offen.
(4)
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des positiven Entscheids über den Aufnahmeantrag.
(5)
Die Mitglieder zahlen Beiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag wird auch bei Eintritt während des Jahres mit dem Eintritt fällig.
(6)
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein, im Falle der juristischen Person durch Verlust ihrer Rechtsfähigkeit.
(7)
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres (31.12.) mit einer Frist von sechs Monaten erklärt werden.
(8)
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit qualifizierter Stimmenmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Beschlussverfahren hat der Betroffene Gelegenheit, sich vor der Mitgliederversammlung zum Vorfall zu äußern.
§5
Finanzierung des Vereins
(1)
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen, die ausschließlich im Sinne des § 3 der Satzung verwendet werden.
§6
Organe des Vereins sind
a)
Die Mitgliederversammlung
b)
Der Vorstand
c)
Die Fachbeiräte
§7
Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen.
(2)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden, wenn dies von 10 % der Mitglieder unter Bekanntgabe der Gründe beantragt wird.
(3)
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Mitteilung des Inhaltes der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
(4)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Durch Vollmacht kann die Stimme auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Mitgliederversammlung obliegt die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben des Vereins, soweit diese nicht durch Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung einem anderen Vereinsorgan zur selbständigen Erledigung überwiesen sind.
(5)
Die Mitliederversammlung beschließt insbesondere über
  1. die Satzungsänderungen
  2. die Wahl des Vorstandes
  3. Anträge der Mitglieder
  4. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  5. die Entlastung des Vorstandes
(6)
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Mitglieder; eine qualifizierte Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Mitglieder ist nur in den die Vereinstätigkeiten wesentlich berührenden Fragen erforderlich.

Hierzu zählen:
  1. der vom Vorstand vorgelegte Haushaltsplan,
  2. der Ausschluss von Mitgliedern,
  3. Änderungen von Satzungsbestimmungen, sofern Beschlüsse einer qualifizierten Mehrheit bedürfen
(7)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen.
§8
Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus drei Personen, die Mitglieder des Vereins sein müssen. Die Vorstandsmitglieder werden für fünf Jahre gewählt. Sie können jederzeit mit einfacher Mehrheit abgewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2)
Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
(3)
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
§9
Aufgaben des Vorstandes
(1)
Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins und beschließt über seine Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel des Vereins wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
(2)
Der Vorstand kann die Erledigung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann eine geeignete, dem Vorstand auch nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung des Vereins beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen. Die Anstellung weiterer Beschäftigter zur Erledigung der Aufgaben ist zulässig.
(3)
Der Vereinsvorstand legt rechtzeitig vor Beginn eines Geschäftsjahres einen Haushaltsplan vor, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt der Vereinsvorstand eine Jahresabschlussrechnung. Die Abrechnung wird von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe geprüft.
§10
Beschlussfassung des Vorstandes
(1)
Der Vereinsvorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn zwei der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt.
(2)
Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest. Abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht besteht nicht.
(3)
Eine telefonische oder schriftliche Beschlussfassung ist möglich, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklärt.
§11
Vorstandssitzungen
(1)
Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab.
(2)
Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von zwei Wochen liegen. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich oder telefonisch unter Angabe der einzelnen Beratungspunkte eingeladen.
(3)
Die Vorstandssitzungen sind vereinsöffentlich.
§12
Vertretung des Vereins
(1)
Zur Vertretung des Vorstandes sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder berechtigt.
(2)
Erklärungen, durch die der Verein rechtlich verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.
§13
Fachbeiräte
(1)
Zur fachlichen Beratung des Vereins werden Fachbeiräte eingerichtet. Vorschläge der Fachbeiräte haben empfehlenden Charakter.
(2)
Den Fachbeiräten können Vertreter der in § 2 Abs. 2 genannten Institutionen und Einzelpersonen als Mitglieder angehören.
§14
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§15
Auflösung des Vereins
(1)
Die Mitgliederversammlung kann den Verein durch Beschluss auflösen. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann in einer zu diesem Zweck eigens berufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens 2/3 aller Mitglieder vertreten sind, gefasst werden. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen.
(2)
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die vertretene Mitgliederzahl beschlussfähig ist. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(3)
Bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Lebenshilfe e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.